Kundeninformation und Versicherungs­bedingungen für Zahlkarten der Migros Bank AG

Privatkarten – gültig ab 01.01.2023

Wählen Sie Ihr Produkt:

Versicherungsdeckungen Maximale Versicherungssummen in CHF pro Ereignis Geografische Deckung Kartenzahlung Max. Reisedauer
Transportmittelunfall­versicherung1 Versicherungssumme pro Ereignis und Person.
(Todesfall oder Invalidität2 Im Invaliditätsfall berechnet sich der auszuzahlende Betrag nach dem Grad der Invalidität.)
300'000.-weltweit60%unlimitiert
Such- und Rettungskosten1 Versicherungssumme pro Ereignis und Person.60'000.-weltweit-unlimitiert
Reiseannullations­versicherung10'000.-weltweit60%90 Tage
Reiseunterbruch­versicherung7'500.-weltweit60%90 Tage
Bestpreis-Garantie2'000.-Schweiz60%-
Garantieverlängerung2'000.- (+12 Monate)Schweiz und Nachbarländer60%-
24h-Assistance inklusiveweltweit3

Die geografische Deckung kann je nach Assistance-Leistung eingeschränkt sein.

--

1 Versicherungssumme pro Ereignis und Person.
2 Im Invaliditätsfall berechnet sich der auszuzahlende Betrag nach dem Grad der Invalidität.
3 Die geografische Deckung kann je nach Assistance-Leistung eingeschränkt sein.

Inhalt

Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

  • 1.Parteien

    • 1.1.Versicherer

      Risikoträger und Leistungserbringer für alle Versicherungsdeckungen ausser dem Online-Rechtsschutz ist die Allianz Assistance, registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen.

      Risikoträger und Leistungserbringer für den Online-Rechtsschutz ist die Dextra Rechtsschutz AG mit Sitz an der Hohlstrasse 556, 8048 Zürich.

    • 1.2.Versicherungsnehmerin

      Viseca Payment Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.

      Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versicherungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.

    • 1.3.Kartenherausgeberin

      Migros Bank AG, Postfach, 8010 Zürich

  • 2.Prämie

    Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.

  • 3.Versicherungsart

    Bei der Transportmittelunfallversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung. Bei allen anderen Versicherungsdeckungen handelt es sich um Schadenversicherungen.

  • 4.Bearbeitung von persönlichen Daten

    Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält die Viseca Payment Services SA als Versicherungsnehmerin die Kundendaten der Versicherten (Karteninhaber) von der Kartenherausgeberin. Die Versicherungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten vertragsgemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch Kartenherausgeberin sind berechtigt, im Rahmen einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung der angemeldeten Schadensansprüche des Karteninhabers notwendigen Daten an den Versicherer, Versicherungsmakler oder Schadendienstleister weiterzugeben. Hiervon betroffen sind erhaltene und erhobene Personendaten (inklusive Daten Dritter) und die durch die geschädigten Personen eingereichten Unterlagen.

    Der Versicherer sowie die von der Versicherungsnehmerin beauftragten Versicherungsmakler und Schadendienstleister sind befugt,

    • die zur Vertrags- und Schadenabwicklung erforderlichen Angaben bei involvierten Dritten zu beschaffen und zu bearbeiten und Einsicht in amtliche Akten zu nehmen;
    • falls notwendig, im erforderlichen Umfang Personendaten an beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weiterzuleiten;
    • Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsmissbrauch zu erteilen;
    • erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien, Risikoabklärungen und statistische Auswertungen zu bearbeiten.

    Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten vertraulich zu behandeln.

  • 5.Delegation

    Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen der Karteninhaber gegenüber der Kartenherausgeberin nimmt diese im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenherausgeberin im Namen und Auftrag der Versicherungsnehmerin dem Karteninhaber versicherungsrelevante Mitteilungen zustellen und Rechtshandlungen vornehmen.

  • 6.Versicherungsschutz

    Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solange ein wirksames Kartenverhältnis besteht. Besondere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer der versicherten Risiken sind aus den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen ersichtlich.

  • 7.Änderung des Deckungsumfangs und/oder der Versicherungsbedingungen

    Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherungsbedingungen (inkl. Versicherungssummen) nach Massgabe der in Ziffer II 2 festgelegten Bestimmungen anpassen.

Versicherungsbedingungen

Der Versicherer Allianz Assistance ist registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) und wird nachfolgend «Versicherer» genannt. Der Versicherer erbringt für die Kartenherausgeberin die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der Viseca Payment Services SA, nachfolgend «Versicherungsnehmerin» genannt, vereinbarten Leistungen. Diese sind definiert durch die vorliegenden Versicherungsbedingungen sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Eine Übersicht der Leistungen und versicherten Karten ist in der Leistungstabelle aufgeführt.

I. Einleitung und Definitionen

  • 1. Einleitung

    Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut:

    Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen

    Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

    I. Einleitung und Definitionen

    II. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen

    III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen

    IV. Vorgehen und Pflichten im Schadenfall

    In den Definitionen werden wichtige Begriffe erklärt, welche zur besseren Erkennbarkeit in den folgenden Versicherungsbedingungen jeweils kursiv dargestellt werden.

    In der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen werden abschliessend und in Ergänzung zu den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen die jeweils pro Kartentyp anwendbaren Versicherungssummen im Schadenfall festgelegt sowie die geografische Deckung, die allfällige Anforderung hinsichtlich Karteneinsatz beim Kauf und die Reisedauer bestimmt.

    Die Gemeinsamen Bestimmungen finden überall dort Anwendung, wo die Besonderen Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen. Im Fall von Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen.

    Die Übersicht zu Vorgehen und Pflichten im Schadenfall zeigt auf, wie in einem Schadenfall vorzugehen ist und welche Pflichten zu befolgen sind. Sie hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen Vorrang.

    Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet.

    Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italienischen, englischen und deutschen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version.

    2. Definitionen

    Ausland:

    Jedes andere Land als die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.

    Elementarschäden:

    Schäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch ereignen. Schäden infolge von Erdbeben oder Vulkanausbrüchen gelten nicht als Elementarschäden.

    Epidemie:

    Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohnsitz- oder Reiseland der versicherten Person als solche anerkannt ist.

    Karten:

    Alle versicherten Zahlkarten (inkl. Zusatzkarten) der Kartenherausgeberin gemäss der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.

    Kollision:

    Schäden, die durch ein plötzliches und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht werden und dadurch eine Weiterfahrt verunmöglichen oder eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulassen. Dazu gehören insbesondere Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken.

    Nahestehende Personen:

    • Ehe- oder Lebenspartner (aufgrund von Heirat, eingetragener Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft);
    • Mitbewohner;
    • Eltern und Stiefeltern;
    • Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Adoptivkinder oder Kinder, für die derzeit ein Adoptionsverfahren hängig ist;
    • Geschwister;
    • Betreuungspersonen von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen;
    • Vormund kraft Gesetzes und bevormundete Personen;
    • sehr enge Freunde oder Verwandte, zu denen ein intensiver Kontakt besteht.

    Naturkatastrophe:

    Aussergewöhnlich schwerwiegendes Naturereignis, das unmittelbar und an dem vom Ereignis betroffenen Ort eine grössere Anzahl an Menschenleben fordert oder verheerenden materiellen Schaden an der örtlichen Infrastruktur verursacht.

    Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel:

    Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benützung eine Gebühr zu entrichten ist. Taxis, Mietwagen und Kreuzfahrtschiffe fallen nicht unter öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel.

    Pandemie:

    Eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohnsitz- oder Reiseland der versicherten Person als Pandemie anerkannt ist.

    Panne:

    Jedes unvorhergesehene Versagen des Fahrzeugs infolge eines mechanischen, elektrischen oder elektronischen Defekts, das eine Weiterfahrt des Fahrzeugs verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Treibstoffmangel, falscher Treibstoff, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder entladene Batterie.

    Quarantäne:

    Obligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich verfügter Isolation) auf Anordnung oder sonstige Anforderung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person oder eine mitreisende Person einer ansteckenden Krankheit ausgesetzt war. Sie hat zum Ziel, die Ausbreitung der ansteckenden Krankheit zu verhindern. Eine Quarantäne, die generell oder allgemein für einen Teil oder die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geografischen Gebiets oder die auf der Grundlage des Reiseziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen Person gilt, ist nicht versichert.

    Reise:

    Eine Reise beginnt mit dem Verlassen des Wohnsitzes, beinhaltet mindestens eine Übernachtung ausserhalb des Wohnsitzes, muss einen Hin- und einen Rückweg umfassen und endet mit der Rückkehr an den Wohnsitz. Der Versicherungsschutz gilt nur für private Reisen. Die maximale Reisedauer kann je nach Versicherungsdeckung begrenzt sein. Siehe hierzu die Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.

    Reisekosten:

    Die Reisekosten sind das Total der Kosten der für die Beförderung und Unterbringung der versicherten Person gebuchten Leistungen und der Kosten für gebuchte Aktivitäten während der Reise.

    Schwere Krankheit/schwerer Unfall:

    Eine Krankheit oder ein Unfall, welche in einer zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Arbeitsunfähigkeit resultieren oder eine zwingende Reiseunfähigkeit ergeben.

    Unfall:

    Die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

    Vandalismus:

    Das mutwillige oder böswillige Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervorrichtung, Zerstechen der Reifen, Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank, Aufschlitzen des Cabrioletverdecks, Bemalen und Bespritzen mit Farbe oder anderen Stoffen, Aufschlitzen der Sitzbank; diese Auflistung ist abschliessend.

    Versicherte Personen:

    • der Karteninhaber (Haupt-, Zweit-, Zusatz- und Partnerkarten);
    • dessen Ehe- bzw. Konkubinatspartner oder der eingetragene Partner (mit gleicher Wohnadresse und gleichem Wohnsitz);
    • sowie unterstützungsberechtigte Kinder des Karteninhabers bzw. des Ehe-/Konkubinatspartners bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern diese im gleichen Haushalt leben oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

    Wohnsitz:

    Ort, wo sich die versicherte Person vorwiegend aufhält und der als ihr Hauptwohnsitz gilt.

II. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen

Die «Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen» gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» vorgesehen sind.

  • 1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte durch die Kartenherausgeberin und der Inbesitznahme durch den Karteninhaber. Der Versicherungsschutz endet

    • mit der Beendigung des Kartenvertrags zwischen der Kartenherausgeberin und dem Karteninhaber;
    • mit dem durch die Versicherungsnehmerin ausgesprochenen Ausschluss aus dem Kollektivversicherungsvertrag;
    • mit der Beendigung des Kollektivversicherungsvertrags zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer.

  • 2. Anpassungen der Versicherungsbedingungen

    Die Versicherungsbedingungen und die Versicherungssummen können jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Hauptkarteninhaber rechtzeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als von diesem genehmigt, sofern der Kartenvertrag nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird.

    Keine Pflicht zur Information des Hauptkarteninhabers besteht bei Änderungen der Versicherungsbedingungen, die sich in Bezug auf die versicherten Leistungen nicht nachteilig auswirken können.

  • 3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes

    Neben den in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz:

    • 3.1. Für folgende Handlungen:
      • bei Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln;
      • bei Suizid oder versuchtem Suizid;
      • bei Teilnahme an Streiks oder Unruhen;
      • bei Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten;
      • bei Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt;
      • bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln/Unterlassen;
      • bei Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder dem Versuch dazu;
      • für Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z. B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
    • 3.2. Für Ereignisse und deren Folgen:
      • die bei der Buchung oder beim Kauf der zu versichernden Leistung bzw. bei Versicherungsbeitritt bereits eingetreten sind. Bei vorbestehenden Unfällen und allgemeinen, chronischen oder sich wiederholenden Krankheiten sind lediglich unerwartete, akute Verschlimmerungen versichert;
      • deren Eintritt für die versicherte Person zum Zeitpunkt der Buchung oder des Kaufs der zu versichernden Leistung bzw. des Versicherungsbeitritts offensichtlich war;
      • bei denen der Sachverständige (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist;
      • im Zusammenhang mit Krieg, Terroranschlägen, Unruhen aller Art, Entführungen, Naturkatastrophen (ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert definiert) sowie Vorfällen mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen;
      • im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien, ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert definiert;
      • aufgrund behördlicher Anordnungen, z. B. Flughafenschliessung/Luftraumschliessung, Strassensperrungen, polizeiliche Massnahmen, Verfügungen usw.;
      • im Zusammenhang mit Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Schweiz, die auf die Vertragsparteien direkt anwendbar sind und dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht schweizerische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

      Der Versicherer haftet generell nicht bei unterlassener Leistungserfüllung infolge höherer Gewalt und kann keinesfalls die offiziellen örtlichen Träger von Notfalldiensten wie Polizei und Feuerwehr ersetzen. Bei verspäteter Schadensmeldung übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung für Leistungen, die nicht zu gegebener Zeit erbracht werden konnten.

  • 4. Mehrfachversicherung

    Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. Bei Mehrfachversicherung erbringt der Versicherer seine Leistungen subsidiär. Hat der Versicherer trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegenüber Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an den Versicherer ab. Sieht ein anderer Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre Deckung vor, dann beteiligt sich der Versicherer an den Kosten anteilsmässig im Verhältnis seiner Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen.

  • 5. Pflichten im Schadenfall

    Die versicherte Person ist verpflichtet,

    • ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen;
    • alles zu unternehmen, was sie zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann;
    • bei Krankheit oder Unfall dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Versicherer von ihrer Schweigepflicht befreit werden.

    Kann die versicherte Person Leistungen, welche der Versicherer erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an den Versicherer abtreten.

  • 6. Verletzung der Pflichten

    Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen oder ablehnen.

  • 7. Verjährung

    Die Versicherungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

  • 8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Klagen gegen den Versicherer können beim Gericht am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden.

    In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen

    Transportmittel­unfallversicherung

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person bei Tod und Invalidität bei einem Unfall in einem versicherten Transportmittel (inkl. Ein- und Aussteigen).

    • 2.Geltungsbereich

      • 2.1.Voraussetzung

        Die Kosten für das verwendete Transportmittel müssen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.

        Taxi/Bus/Eisenbahn als direkte Zubringer zu Flughafen, Bahnhof und Zieldestination (Wohnsitz, Hotel, Ferienhaus usw.) sind versichert, auch wenn die Transportkosten nicht mit der Karte bezahlt worden sind. Bei Transporten mittels General- und Halbtaxabonnementen müssen das Abonnement und die Fahrkarte zusammen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.

      • 2.2.Versicherte Transportmittel
        • Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel;
        • Mietfahrrad;
        • Mietmotorfahrrad;
        • Mietmotorrad;
        • Mietwagen (Personenwagen, Kleinbus, Motorhome, Camper);
        • Mietschiff (mit Segel/Motor);
        • Hubschrauber;
        • Schiff;
        • Skilift;
        • Taxi.
      • 2.3.Geografische Deckung

        Weltweit

    • 3.Versicherte Ereignisse

      Versichert sind Unfälle, die zu einer

      • Invalidität oder
      • zum Tod führen.

    • 4.Versicherte Leistungen

      • 4.1.Invalidität

        Tritt als Folge des Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich bleibende Invalidität ein, so wird das versicherte Kapital nach dem Grad der Invalidität ausbezahlt. Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der dazugehörenden Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zur Feststellung von Integritätsentschädigungen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das definitive Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist.

      • 4.2.Todesfall

        Führt der Unfall zum Tod, wird das versicherte Kapital an die gesetzlichen Erben ausbezahlt.

      • 4.3.Leistungslimiten
        • Für Kinder unter 12 Jahren beträgt die Todesfallleistung maximal CHF 20 000.–.
        • Für Kinder unter 30 Monaten beträgt die Todesfallleistung maximal CHF 2 500.–.
        • Werden mehrere versicherte Personen durch dasselbe Unfallereignis getötet oder verletzt, so beträgt die Maximalleistung pro Unfallereignis CHF 15 Mio.
    • 5.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:

      • Unfälle bei der Benützung von Transportmitteln, wenn die versicherte Person
        • vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst;
        • die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen nicht besitzt;
        • wenn sie wusste oder den Umständen nach hätte wissen müssen, dass für das von ihr benützte Transportmittel oder dessen Besatzungsmitglieder die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen nicht vorhanden waren.
      • Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, die versicherte Person ist als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.
      • Folgen von kriegerischen Ereignissen. Bricht ein Krieg im Ausland erstmalig aus und wird die versicherte Person im Land, wo sie sich aufhält, davon überrascht, bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen ab Kriegsausbruch in Kraft.
      • Einwirkung ionisierender Strahlen, es sei denn, die Strahlenbehandlungen erfolgen auf ärztliche Anordnung als Folge eines versicherten Ereignisses.

    Such- und Rettungskosten

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versichert sind die Kosten für Suche und Rettung, wenn die versicherte Person während einer Reise oder bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittels als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss.

    • 2.Geltungsbereich

      • 2.1.Dauer

        Der Versicherungsschutz gilt während einer Reise oder während der Benutzung eines öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittels.

      • 2.2.Geografische Deckung

        Weltweit

    • 3.Versicherte Ereignisse

      Versichert sind folgende Ereignisse:

      • Körperliche Notlage, welche Such- und/oder Bergungsmassnahmen erfordert.
      • Die versicherte Person wird vermisst und muss gesucht werden.
      • Todesfall, welcher eine Bergung und Überführung des Leichnams erfordert.

    • 4.Versicherte Leistungen

      Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme:

      • Such- und Rettungskosten;
      • Kosten für Bergung und Überführung der Leiche an den Bestattungsort.

    • 5.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:

      Eine Rückerstattung ist ausschliesslich in Bezug auf Kosten möglich, die von einer offiziell für derartige Einsätze zugelassenen Gesellschaft in Rechnung gestellt werden.

    Reiseannullationsversicherung

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versichert sind die Reisekosten der versicherten Person, wenn sie von einem der versicherten Ereignisse betroffen ist und die Reise dadurch annulliert oder verspätet angetreten werden muss.

    • 2.Geltungsbereich

      • 2.1.Voraussetzung

        Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.

      • 2.2.Dauer

        Der Versicherungsschutz beginnt mit der Buchung der Reise und endet mit dem Reiseantritt.

      • 2.3.Geografische Deckung

        Weltweit

    • 3.Versicherte Ereignisse

      Versichert sind folgende Ereignisse, wenn sie zu einer Reiseunfähigkeit führen:

      • Schwere Krankheit (einschliesslich der Diagnose einer epidemischen oder pandemischen Krankheit) oder schwerer Unfall einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder einer nahestehenden Person, welche nicht mitreist.
      • Tod einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder einer nahestehenden Person, welche nicht mitreist.
      • Die versicherte Person oder eine mitreisende Person wird vor der Reise unter Quarantäne gestellt. Dies schliesst Quarantänen aufgrund von Epidemien oder Pandemien mit ein.
      • Unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Person.
      • Das Eigentum der versicherten Person oder einer mitreisenden Person am Wohnsitz ist infolge Diebstahls, Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt, weshalb ihre Anwesenheit zu Hause unabdingbar ist.
      • Persönliche Dokumente der versicherten Person oder der mitreisenden Person, die für die Reise unerlässlich sind, werden gestohlen und der Diebstahl wird der zuständigen Polizeibehörde gemeldet.
      • Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Reiseroute (z. B. Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse), wenn diese das Leben der versicherten Person konkret gefährden oder aufgrund dieser Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von der Reise ausdrücklich abgeraten wird.
      • Ausfall oder Einschränkung vom öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittel wegen
        • schlechten Wetters;
        • eines Streiks oder Arbeitskampfes;
        • einer Panne oder eines Unfalls.

    • 4.Versicherte Leistungen

      Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme:

      • bei Annullierung: die verbleibenden Reisekosten, welche nicht vom jeweiligen Anbieter zurückerstattet werden;
      • bei verspätetem Antritt: die zusätzlichen Reisekosten sowie Kosten für nicht benutzte Leistungen bis maximal zur Höhe der Kosten bei Annullierung der Reise.

      Bei Reisen oder Anmietung in Gemeinschaft mit anderen sind die Kosten auf den jeweiligen Anteil der versicherten Personen begrenzt.

    • 5.Einschränkungen

      Es gelten die Einschränkungen gem. Ziffer II 3.

    Reiseunterbruchversicherung

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versichert sind die Reisekosten der versicherten Person, wenn sie von einem der versicherten Ereignisse betroffen ist und die Reise dadurch unterbrochen, verlängert oder abgebrochen werden muss.

    • 2.Geltungsbereich

      • 2.1.Voraussetzung

        Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.

      • 2.2.Dauer

        Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt und gilt während der Reise.

      • 2.3.Geografische Deckung

        Weltweit

    • 3.Versicherte Ereignisse

      Versichert sind folgende Ereignisse, wenn sie zu einem Abbruch, einem Unterbruch oder einer Verlängerung der Reise führen:

      • Schwere Krankheit (einschliesslich der Diagnose einer epidemischen oder pandemischen Krankheit) oder schwerer Unfall einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder einer nahestehenden Person, welche nicht mitreist.
      • Tod einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder einer nahestehenden Person, welche nicht mitreist.
      • Die versicherte Person oder eine mitreisende Person wird während der Reise unter Quarantäne gestellt. Dies schliesst Quarantänen aufgrund von Epidemien oder Pandemien mit ein.
      • Der versicherten Person oder einer mitreisenden Person wird während der Reise die Beförderung oder die Einreise aufgrund des Verdachts, dass sie an einer ansteckenden Krankheit (einschliesslich der Diagnose einer epidemischen oder pandemischen Krankheit) leidet, verweigert.
      • Das Eigentum der versicherten Person oder einer mitreisenden Person am Wohnsitz ist infolge Diebstahls, Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt, weshalb ihre Anwesenheit zu Hause unabdingbar ist.
      • Persönliche Dokumente der versicherten Person oder der mitreisenden Person, die für die Reise unerlässlich sind, werden gestohlen und der Diebstahl wird der zuständigen Polizeibehörde gemeldet.
      • Die versicherte Person oder eine mitreisende Person kann ihre mit dem Personenwagen geplante An-, Weiter- und Rückreise nicht wie vorgesehen durchführen wegen
        • unvorhergesehener Naturereignisse, die nachweislich eine Strassensperrung verursachen, oder
        • Ausfalls des für die Reise verwendeten Privatfahrzeugs oder Mietwagens aufgrund von Unfall oder Panne. Schlüssel- und Treibstoffpannen sind nicht versichert.
      • Ausfall oder Einschränkung vom öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittel wegen
        • schlechten Wetters;
        • eines Streiks oder Arbeitskampfes;
        • einer Panne oder eines Unfalls.
      • Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Reiseroute (z. B. Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse), wenn diese das Leben der versicherten Person konkret gefährden oder aufgrund dieser Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von der Reise ausdrücklich abgeraten wird.

    • 4.Versicherte Leistungen

      Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme:

      • Reisekosten für den nicht benutzten Teil der Reise;
      • Rückreise- und Unterkunftsmehrkosten.

      Der Ersatz berechnet sich aus den gesamten Reisekosten abzüglich in Anspruch genommener Leistungen. Für die Erstattung der restlichen Kosten werden die nicht in Anspruch genommenen Reisetage zu den Gesamtreisetagen ins Verhältnis gesetzt.

    • 5.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:

      • Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise.
      • Wenn das Reiseunternehmen, der Veranstalter, der Vermieter usw.
        • objektiv nicht in der Lage ist, weiterhin die vertraglichen Leistungen zu erbringen;
        • die Reise abbricht oder abbrechen muss;
        • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die Rückreisekosten zu übernehmen.
      • Wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Person im Zusammenhang mit einer Epidemie/Pandemie trotz Abraten der Regierung ihres Wohnsitzstaats oder der örtlichen Behörden an der Reisedestination gereist ist und an der entsprechenden Krankheit erkrankt.
      • Einreise- oder Beförderungsverweigerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die versicherte Person oder eine mitreisende Person geltende Reise- und/ oder Einreisevorschriften missachtet hat oder deren Einhaltung verweigert.
      • Einreise- oder Beförderungsverweigerungen, die auf allgemeine Reise- bzw. Einreisebeschränkungen zurückzuführen sind.

    Bestpreis-Garantie

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versichert ist die Preisdifferenz bei Gegenständen, wenn innerhalb von 14 Tagen ab Kauf ein günstigeres Angebot gefunden wurde.

    • 2.Geltungsbereich

      • 2.1.Voraussetzung
        • Der versicherte Gegenstand muss für private Zwecke gekauft und zu mindestens 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
        • Die Preisdifferenz muss mindestens CHF 30.– betragen.
      • 2.2.Dauer

        Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Kaufdatum des versicherten Gegenstands und dauert 14 Tage.

      • 2.3.Geografische Deckung

        Sowohl beim Verkäufer des versicherten Gegenstandes als auch beim Anbieter des identischen Artikels muss es sich um gewerbsmässige Anbieter mit Sitz in der Schweiz (z. B. Ladengeschäft, Versandhandel, Internetanbieter) handeln.

    • 3.Versicherte Ereignisse

      Versichert ist die Preisdifferenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich günstigeren Preisangebot, wenn Letzteres innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum gefunden wurde. Als Kaufdatum gilt das Transaktionsdatum auf der Karte.

      Beim Vergleichsangebot muss es sich um einen identischen Gegenstand (identisches Modell, identischer Ausstattungs- und Leistungsumfang, identische Modellnummer) handeln.

    • 4.Versicherte Leistungen

      Bezahlt wird der festgestellte Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich günstigeren Preisangebot.

      Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versicherungssumme.

    • 5.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:

      • Gegenstände, welche nur einem eingeschränkten Käuferkreis (nicht öffentlich) angeboten werden (z. B. Studenten- oder Mitarbeitershops);
      • Gegenstände aus Geschäftsliquidationen;
      • Mobiltelefone;
      • medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, medizinische Geräte, Prothesen);
      • gebrauchte Gegenstände und Secondhand-Ware;
      • Motorfahrzeuge.

    Garantieverlängerung

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versichert sind Schäden an gekauften Neugeräten, die innerhalb der Garantieverlängerung auftreten.

    • 2.Geltungsbereich

      • 2.1.Voraussetzung

        Das versicherte Gerät

        • muss einen Kaufpreis von mindestens CHF 100.– haben;
        • muss für private Zwecke gekauft und zu mindestens 60% mit der Karte bezahlt worden sein;
        • darf im Schadenfall nicht älter als fünf Jahre sein;
        • muss über eine Herstellergarantie oder Händlergewährleistung verfügen.

         

      • 2.2.Dauer

        Der Versicherungsschutz während der versicherten Garantieverlängerungsperiode beginnt nach Ablauf der im Kaufvertrag inbegriffenen Herstellergarantie bzw. Händlergewährleistung. Die versicherte Dauer ist entsprechend der Karte aus der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen ersichtlich.

      • 2.3.Geografische Deckung

        Die Versicherung gilt ausschliesslich für Geräte, welche bei einem gewerbsmässigen Anbieter (z. B. Ladengeschäft, Versandhandel, Internetanbieter) mit Sitz in der Schweiz oder in deren Nachbarländern (Deutschland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Italien und Österreich) oder einem auf die Schweiz ausgerichteten Onlineshop (z. B. «.ch»-Internetadresse und/oder Zahlung in CHF) gekauft wurden.

      • 2.4.Versicherte Geräte und Zubehör
        • Elektrische Haushaltsgeräte (sogenannte «Weisse Ware») wie z. B. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kochherde, Backöfen, Mikrowellen, Kühlschränke, Küchenmaschinen, Toaster, Staubsauger, Bügeleisen, elektrische Zahnbürsten, Rasiergeräte, Haartrockner.
        • Elektronische Unterhaltungsgeräte (sogenannte «Braune Ware») wie z. B. Fernseher, Beamer, DVD-/Blu-ray-Player, Heimkinosysteme, Hi-Fi-Anlagen, MP3-Player, Fotokameras, Videokameras, GPS-Geräte, Spielkonsolen.
        • Elektrische Kommunikationsgeräte (sogenannte «Graue Ware») wie z. B. Mobiltelefone, Tablets, Wearables, Computer, Notebooks, Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner, externe Harddisks.
        • Zubehör (z. B. Adapter, Kabel und Transformatoren) ist nur mitversichert, sofern es zusammen mit einem versicherten Gerät erworben und bestimmungsgemäss verwendet wurde.
    • 3.Versicherte Ereignisse

      Versichert sind Material- und Fabrikationsmängel eines versicherten Gerätes oder Zubehörs, welche auch unter die Herstellergarantie gefallen wären.

    • 4.Versicherte Leistungen

      Bezahlt werden die direkt entstandenen Kosten für Reparatur oder Ersatz eines aufgrund von Material- und/oder Fabrikationsmängeln funktionsuntüchtigen versicherten Geräts.

      Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versicherungssumme.

    • 5.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:

      • Geräte, welche keine Seriennummer haben bzw. deren Seriennummer unkenntlich ist;
      • Geräte ohne CE-Kennzeichnung oder ein vergleichbares Prüfzeichen;
      • Fehler oder Fehlfunktionen, welche vom Hersteller im Rahmen der ursprünglichen Herstellergarantie nicht angenommen werden;
      • Schäden durch Serienfehler in der Produktion sowie Schäden im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion des Herstellers;
      • direkt oder indirekt auf äussere Einflüsse zurückzuführende Ereignisse und Ursachen wie z. B. Transport, Lieferung, Installation, unfallbedingte Schädigung, Missbrauch, fahrlässige Beschädigung, Feuer, Wasser- oder Flüssigkeitsschaden, Korrosion, Sand, Blitzeinschlag, Stromausfall, Stromschwankungen oder falsch angeschlossene Zu- und Ableitungen;
      • Folgeschäden (z. B. aus unvollständigen Reparaturen innerhalb der Garantiezeit), Drittkosten, Service, Inspektionen, Reinigung, kosmetische Reparaturen, die die Funktionalität nicht beeinflussen, Virenschäden, Softwarefehler;
      • Geräte der Haustechnik (fest verbaut);
      • Fahrzeuge sowie Fluggeräte aller Art, je samt Zubehör und Ausrüstung;
      • Elektrowerkzeuge, fahrbare Rasenmäher, Rasenmäher-Roboter;
      • austauschbare Gerätekomponenten oder Geräte-Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Lebensdauer, die regelmässig ersetzt werden müssen, wie z. B. Sicherungen, Akkus, Batterien, Datenträger, Tonbänder, Taster, Druckerpatronen, Tonerkartuschen, Druckköpfe, Computer-Mäuse, Fernbedienungen, Joysticks und andere externe Controller.

    24h-Assistance

    Die nachfolgend aufgeführten Serviceleistungen werden auf Wunsch der versicherten Person erbracht. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen des Versicherers und nicht um Versicherungsleistungen. Allfällige Kosten, die durch diese Leistungen entstehen, sind von der versicherten Person zu tragen.

    Um die aufgeführten Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen, kann die versicherte Person rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr sowohl vor als auch während der Reise auf folgende Nummer zugreifen: Telefon +41 44 283 34 18.

    Die versicherte Person ist verpflichtet, innert 30 Tagen nach Beendigung der Reise den gesamten Kostenvorschuss inklusive allfälliger Überweisungsgebühren dem Versicherer zurückzuzahlen. Dafür erhält die versicherte Person vom Versicherer eine entsprechende Rechnung zugestellt.

    • 1.Travel Hotline (Notrufzentrale)

      Die aufgeführten Serviceleistungen der Travel Hotline können rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr sowohl vor als auch während der Reise durch die versicherte Person in Anspruch genommen werden.

      • Informationen über Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen.
      • Vermittlung eines Arztes oder eines Spitals sowie Kontaktadressen von Anwälten und Übersetzern in der Gegend des Aufenthalts. Im Falle von Verständigungsproblemen leistet der Versicherer Übersetzungshilfe.
      • Beratung bei kleineren medizinischen Problemen im Reiseland.
      • Beratung bei alltäglichen Problemen im Reiseland.
      • Benachrichtigung der Angehörigen und des Arbeitgebers der versicherten Person über den Sachverhalt und die durch die Travel Hotline getroffenen Massnahmen.

      Die Travel Hotline haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die aus ihren Informationen resultieren.

    • 2.Kostenvorschuss bei Krankenhausaufenthalt

      Wenn die versicherte Person während einer Reise ausserhalb ihres Wohnsitzstaats hospitalisiert werden oder sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen muss, leistet der Versicherer, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF 4 500.– an die Krankenhaus- bzw. Behandlungskosten.

    • 3.Kostenvorschuss im Falle von Strafverfolgungsmassnahmen

      Wird die versicherte Person während einer Reise ausserhalb ihres Wohnsitzstaats verhaftet oder mit Haft bedroht, werden folgende Leistungen erbracht:

      • Vorschuss für die in diesem Zusammenhang anfallenden Anwalts- und Dolmetscherkosten bis maximal CHF 10 000.–.
      • Vorschuss für eine verlangte Strafkaution bis maximal CHF 15 000.–.

    • 4.Bargeldvorschuss

      Wird der versicherten Person auf einer Reise ausserhalb ihres Wohnsitzstaats sämtliches Bargeld (inkl. Reisezahlungsmittel) gestohlen oder wird sie beraubt und es besteht keine andere Möglichkeit zur Beschaffung von Bargeld, dann leistet der Versicherer aufgrund eines Anrufs einen Bargeldvorschuss in der Höhe von CHF 1200. –.

      Bei sonstigem Verlust der Zahlungsmittel (kein Diebstahl oder Raub) unterstützt der Versicherer beratend bei der kurzfristigen Beschaffung von Bargeld. Es erfolgt kein Bargeldvorschuss.

    • 5.Home Care

      Wenn während einer Reise Notsituationen am ständigen Wohnsitz der versicherten Person in der Schweiz infolge von Feuer-, Elementar-, Einbruch- oder Wasserschäden sowie bei Glasbruch eintreten, gibt der Versicherer der versicherten Person die Telefonnummer eines geeigneten Handwerkers an. Dieser ist von der versicherten Person aufzubieten und führt die Sofortmassnahmen so aus, dass kein weiterer Schaden entsteht. Die Kosten für die notfallmässige Behebung des Schadens sind durch die versicherte Person zu tragen. Sie erhält die Rechnung direkt vom aufgebotenen Handwerker.

IV. Vorgehen und Pflichten im Schadenfall

Haben Sie einen Schadenfall erlitten, gehen Sie bitte folgendermassen vor:

1. Für Leistungen im Notfall der Medizinischen Reise-Assistance, der Home-Assistance, der Fahrzeug-Assistance oder der 24h-Assistance nehmen Sie zwingend sofort mit dem Versicherer Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen gemeinsam bestimmt werden kann und die erforderliche Hilfe geleistet werden kann. Die Notrufzentrale steht Ihnen Tag und Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen, zur Verfügung (Telefon +41 44 283 34 18).

2. Um die Dienstleistungen des Concierge Service zu nutzen, kann die versicherte Person folgende Nummer anrufen: +41 800 752 846 (Anrufe aus der Schweiz), +41 58 958 80 00 (Anrufe aus dem Ausland).

3. Um die Leistung Online-Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie zwingend den Versicherer telefonisch unter +41 44 283 38 05.

4. In allen anderen Fällen melden Sie bitte den Schadenfall auf allianz-travel.ch/viseca an und reichen Sie die notwendigen Unterlagen schnellstmöglich ein.

Versicherungsdeckung Verhaltenspflicht im Schadenfall Spezifisch relevante Dokumente

Transportmittelunfall

  • Versicherer unverzüglich über das Ereignis benachrichtigen
  • Buchungsbeleg Transportmittel
  • Nachweis Invalidität oder Todeszertifikat

Such- und Rettungskosten

  • Rechnungen zuerst der zuständigen Unfall- oder Krankenversicherung zustellen
  • Rechnung über die Rettungsmassnahmen
  • Abrechnungen der Kranken-/Unfallversicherung bezüglich Beteiligung an den Kosten

Reiseannullation

  • Facharzt konsultieren (bei psychischen Leiden Psychiater)
  • Detaillierten Arztbericht einfordern
  • Reise unverzüglich stornieren
  • Nachweis des versicherten Ereignisses (z. B. detaillierter Arztbericht mit Diagnose)
  • Buchungsbestätigung für die Reise
  • Annullierungsbestätigung und Annullierungskostenabrechnung

Reiseunterbruch

  • Bestätigung über den Reiseabbruch erstellen lassen
  • Nachweis des versicherten Ereignisses (z. B. detaillierter Arztbericht mit Diagnose)
  • Abrechnungen über die nicht benutzten Leistungen
  • Abbruchbestätigung/Annullierungskostenrechnung
  • Buchungsbestätigung für die Reise

Medizinische Reise-Assistance (Heilungskosten)

  • Unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Versicherer
  • Rechnungen zuerst der zuständigen Unfall- oder Krankenversicherung zustellen
  • Abrechnungen der Kranken-/Unfallversicherung bezüglich Beteiligung an den Kosten

Gepäckverspätung

  • Schadenprotokoll durch das Transportunternehmen erstellen lassen
  • Verspätungsnachweis (auch Property Irregularity Report / PIR genannt)
  • Kaufquittungen der Ersatzkäufe

Gepäckversicherung

  • Schadenprotokoll durch das Transportunter-nehmen erstellen lassen
  • Bei Diebstahl/Raub sofort Polizei benachrichtigen
  • Beschädigte Gegenstände bis zur Erledigung des Schadenfalls zur Verfügung halten und auf Verlangen auf eigene Kosten zur Begutachtung einsenden
  • Stellungnahme der Fluggesellschaft zum Rückerstattungsantrag
  • Polizeirapport
  • Kaufquittungen
  • Reparaturrechnung oder Totalschadenbestätigung

Mietwagen-Selbstbehaltsversicherung

  • Schadenprotokoll durch Autovermieter erstellen lassen
  • Schadenprotokoll der Autovermietung
  • Schlussabrechnung der Autovermietung
  • Übernahme-/Rückgabe-Protokoll

Mietwagen-Vollkaskoversicherung

  • Unfallanzeige bei Polizei
  • Schadenprotokoll durch Autovermieter erstellen lassen
  • Schadenprotokoll der Autovermietung
  • Schlussabrechnung der Autovermietung
  • Übernahme-/Rückgabe-Protokoll
  • Polizeirapport

Bestpreis-Garantie

  • Datierter Nachweis der Preisdifferenz
  • Kaufquittung mit Artikelbezeichnung

Garantieverlängerung

  • Kaufquittung
  • Reparaturrechnung oder Totalschadenbestätigung

Einkaufs- und Transportversicherung

  • Bei Diebstahl/Raub sofort Polizei benachrichtigen
  • Beschädigte Gegenstände bis zur Erledigung des Schadensfalls zur Verfügung halten und auf Verlangen auf eigene Kosten zur Begutachtung einsenden
  • Kaufquittungen
  • Reparaturrechnung oder Totalschadenbestätigung
  • Stellungnahme des Verkäufers zum Rückerstattungsantrag
  • Bei Diebstahl/Raub Polizeirapport

Ticketversicherung

  • Facharzt konsultieren (bei psychischen Leiden Psychiater)
  • Detaillierten Arztbericht einfordern
  • Buchungsbestätigung für die Veranstaltung
  • Bei Verschiebung: Verschiebungsbestätigung

Online-Kontoschutz

  • Unverzügliche Anzeige bei der Polizei und dem Finanzinstitut
  • Schriftliche Erklärung zur Entschädigung des Vermögensschadens beim betroffenen Finanzinstitut einholen
  • Polizeirapport
  • Nachweis Entschädigung des betroffenen Finanzinstituts
  • Konto-/Kartenauszüge mit den missbräuchlichen Belastungen

Online-Rechtsschutz

  • Unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Versicherer

Fahrzeug-Assistance

  • Unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Versicherer
  • Belege für Mehrkosten
  • Bei Bedarf Polizeirapport, Arztzeugnis
  • Buchungsbestätigung für die Reise

Home-Assistance

  • Unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Versicherer
  • Nachweis Schaden am/im Wohnobjekt
  • Buchungsbestätigung für die Reise
  • Belege für Kosten

24h-Assistance

  • Im Falle von Kosten- oder Bargeldvorschüssen: Polizeirapport, Verlustmeldung, Arztbericht (mit Diagnose), Anzeige bzw. Klageschrift oder Gerichtsunterlagen

 

Bei Fragen zu den Versicherungsleistungen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie hierzu bitte unser Service-Center, Telefon +41 44 283 38 05.
(Öffnungszeiten Service-Center: Montag bis Freitag, 08:00–18:00 Uhr).